Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 142
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Nach Gewicht
- BSG, 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 RSozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Aufwendungen einer Arbeitgeberin für eine betriebliche Jubiläumsfeier bei nachträglicher Pauschalbesteuerung - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht - erforderliche Gleichzeitigkeit von Entgeltabrechnung und pauschaler Besteuerung nicht mehr gegeben nach Ablauf der Frist für Übermittlung der LohnsteuerbescheinigungZitiert von 7
- BSG, 26.05.2004 – B 12 KR 2/03 RZitiert von 15
- LSG Baden-Württemberg, 19.07.2022 – L 9 R 2663/20Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 19.07.2022 – L 9 BA 4231/18
- LSG Baden-Württemberg, 16.06.2020 – L 11 BA 2873/19Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 30.06.2017 – L 8 AL 242/16Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 RBeitragsbemessung in der Sozialversicherung - Zugrundelegung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts - Entstehungsprinzip - nicht erfüllter Anspruch auf Mindestlohn durch Überlassung eines Firmenwagens
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 6/23 RZitiert von 16
- LSG Baden-Württemberg, 06.08.2025 – L 2 BA 941/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 342 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße.